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Satzung des Vereins Darjeelinghilfe
Dortmund e.V. (DHD e.V.) § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Darjeelinghilfe
Dortmund (DHD) und hat seinen Sitz in Dortmund. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz „eingetragener
Verein" („e.V.") erweitert. (2)
Der Verein hat seinen Sitz in
Dortmund. (3)
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung
der Erziehung, Bildung und Gesundheit von benachteiligten (mittellosen) Kindern
und Jugendlichen in Indien und Nepal. (2)
Der
Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch 2.1. die Sammlung von finanziellen
Mitteln bzw. Sachwerten a) um den Bau bzw. die Renovierung von
Schulen zu unterstützen. b) um Schulen mit Mobiliar bzw.
Unterrichtsmaterial ausstatten zu können. c) um den benachteiligten Kindern und
Jugendlichen je nach Bedarf 2.2
die
Vermittlung von „Schulpatenschaften“ für benachteiligte Kinder (z.B. Waisen),
um die Gesamtkosten des Schulbesuchs zu finanzieren. 2.3
die
Förderung der Gesundheitspflege, insbesondere indem a)
die
medizinische Versorgung der „Patenkinder“ finanziert wird. b) Informationskurse für Eltern über
Gesundheitsvorsorge, Hygiene und gesunde Ernährung finanziell unterstützt
werden. c)
für
Schulen mit benachteiligten Schülern finanzielle Mittel für eine regelmäßige
Gesundheitsvorsorge bereitgestellt werden. 2.4. Darüber hinaus pflegt der
Verein die Zusammenarbeit mit Organisationen in Deutschland, Nepal und Indien,
die bei der Verwirklichung dieser Ziele hilfreich und nützlich sind und klärt
die Öffentlichkeit über die Lebenssituation nepalesischer und indischer Kinder
durch Informationsveranstaltungen auf. (3) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel des Vereins -
auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des
Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein ist politisch
und religiös neutral. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede
natürliche Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele
interessiert ist, und sich verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten.
Bei eingeschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag
auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich
damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den eingeschränkt Geschäftsfähigen.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche
Mitglieder sind bereit, sich an den praktischen und theoretischen Arbeiten des
Vereins zu beteiligen. Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins
in ideeller und/oder materieller Weise. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Ordentliche
Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie
zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts-, und Stimmrechts berechtigt. (2) Fördernde Mitglieder
sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, sowie zur Ausübung des
Antrags- und Auskunftsrechts, nicht jedoch des Stimmrechts, berechtigt. (3) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen
Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. (4) Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5)
Die Mitglieder sind verpflichtet, a)
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme in den Verein
muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so
kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod (3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zum
Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. (4) Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen
die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. (5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor
Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von
mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender
Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. (6) Gegen diesen Beschluss ist
die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb
eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. (7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht
rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht
werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. (8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. § 6 Jahresbeitrag (1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein
Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des
Geschäftsjahres eintritt. (3) Neu eintretende
Mitglieder werden erst dann ordentliche oder fördernde Mitglieder mit allen
Rechten und Pflichten, wenn der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet ist. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand § 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem
ersten Vorsitzenden d) maximal zwei weiteren Mitgliedern. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei
Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften
bis zu einem Wert in Höhe von 1000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) oder
von Bankgeschäften bis zu einer Höhe von 1000,00 Euro (in Worten: eintausend
Euro) ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: •
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung (4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie
bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. (5) Der Vorstand soll in der Regel
alle 2 Monate tagen. Vorstandssitzungen werden vom ersten
Vorsitzenden einberufen oder auf Verlangen von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Gründe. (6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu
protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (7) Der Kassierer verwaltet im Rahmen
des § 8 (2) die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. (8) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder bei kurzfristig
notwendigen Entscheidungen per Telekommunikation. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der 1.
Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit
derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der
Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und
bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. (10) Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. § 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. (2) Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des
Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. (3) Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die
Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift zur Post gegeben bzw. per E-Mail versandt worden ist. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, Ergänzungen durch die Mitglieder
sollten spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragt werden.
In besonderen Fällen kann die Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss auch zu
Beginn der Versammlung ergänzt und geändert werden. Über die Teilnahme
von Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand. (4) Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes
und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen einzuladen. (5) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens
ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit
muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf
diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben: 1.
Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 2.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen
ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung
übertragenen Angelegenheiten. 3.
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des
Vorstands und Erteilung der Entlastung. 4.
Die Genehmigung des Haushaltes. 5.
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 6.
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens (nach § 14
der Satzung). § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.
Vorsitzende. (2) Die Mitgliederversammlungen
fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen,
es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig. (3) Die
Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (4) Die Wahl der
Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt
wird, sonst durch offene Abstimmung. (5) Für die Wahl der
Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen
abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (6) Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen
Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Dieses Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb eines Monats nach der
Versammlung übersandt werden. Einwände gegen das Protokoll können nur innerhalb
eines Monats nach der Versendung des Protokolls erhoben werden. § 12 Satzungsänderung (1)
Eine
Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der
Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen. § 13
Vermögen (1) Alle
Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung
des Vereinszweckes verwendet. (2) Niemand
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. § 14 Vereinsauflösung (1) Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft dem Verein „Nepalhilfe Beilngries e.V., Karl Rebele, Mittelmühlweg
30, 92339 Beilngries“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vorstehende Satzung wurde am
31.08.2008 in Dortmund von der Gründungsversammlung beschlossen und durch die
Mitgliederversammlungen am 23.11.2008 und 11.06.2010 verändert. Dortmund, 16.12.2010 ___________________ ____________________
Stephanie Lücking Dr. Almut Köhler (1.
Vorsitzende) (2. Vorsitzende) | ||||||||